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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. § 22 Absatz 2 und 4 findet auf die antragsgegnerische Partei keine Anwendung.
(2) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 20 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in der Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst ein, wenn die Gegenpartei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 ausbleibt oder sich vor dem Schluss der Verhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 Euro bis 80 Euro festsetzen. Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
(5) Der Bescheid, in dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren.
(6) Auf Antrag der betroffenen Partei kann das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag ist schriftlich innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 zu stellen; er kann auch bei der Schiedsperson eingereicht werden. Die Schiedsperson kann das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Entspricht die Schiedsperson dem Antrag nicht, so hat sie den Antrag unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.
(7) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden.
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