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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird nur auf Antrag erteilt, wenn
  1. 1.
    in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zu Stande gekommen ist oder
  2. 2.
    allein die Gegenpartei im Termin, im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 auch im zweiten Termin, unentschuldigt ausgeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 39 Abs. 6 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die der Gegenpartei zur Last gelegte Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum des Antragseingangs sowie Ort und Datum ihrer Ausstellung zu enthalten.
(3) Die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.
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