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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den §§ 36 bis 40 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das Schlichtungsverfahren in dieser gemischten Streitigkeit nach den Vorschriften dieses Abschnittes. In diesem Fall gilt die Sühnebescheinigung zugleich als Erfolglosigkeitsbescheinigung im Sinne des § 29a.
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