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SchAG NRW  
Schiedsamtsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn
  1. a)
    die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und nach Maßgabe von § 23 Absatz 2 kein neuer Termin bestimmt wird,
  2. b)
    die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder
  3. c)
    binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c) beginnt erst zu laufen, wenn die antragstellende Partei einen den Anforderungen des § 20 Absatz 1 Satz 3 genügenden Antrag gestellt und einen etwa verlangten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet.
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