SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
(1) Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig
- 1.für die Verfahren, in denen nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, ein Einigungsversuch durchzuführen ist (obligatorische Schlichtung) und
- 2.für sonstige Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung).
(2) Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
- 1.bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- oder Arbeitsgerichte fallen, und
- 2.Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Quelle: Justizportal NRW
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