- § 1Sachlicher Geltungsbereich
- § 1aKlimaschutz und Nachhaltigkeit
- § 2Genehmigungspflicht
- § 3Unternehmer
- § 3aBereitstellung von Mobilitätsdaten
- § 3bDatenverarbeitung
- § 3cDatenlöschung
- § 4Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
- § 5Dokumente
- § 6Umgehungsverbot
- § 7Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen
- § 8Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
- § 8aVergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
- § 8bWettbewerbliches Vergabeverfahren
- § 9Umfang der Genehmigung
- § 10Entscheidung in Zweifelsfällen
- § 11Genehmigungsbehörden
- § 12Antragstellung
- § 13Voraussetzung der Genehmigung
- § 13a(weggefallen)
- § 14Anhörungsverfahren
- § 15Erteilung und Versagung der Genehmigung
- § 16Geltungsdauer der Genehmigung
- § 17Genehmigungsurkunde
- § 18Informationspflicht der Genehmigungsbehörde
- § 19Tod des Unternehmers
- § 20Einstweilige Erlaubnis
- § 20a[weggefallen]
- § 21Betriebspflicht
- § 22Beförderungspflicht
- § 23Haftung für Sachschäden
- § 24[weggefallen]
- § 25Widerruf der Genehmigung
- § 25aUntersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften
- § 26Erlöschen der Genehmigung
- § 27Zwangsmaßnahmen
- § 28Planfeststellung und vorläufige Anordnung
- § 28aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht
- § 28bProjektmanager
- § 28cVeröffentlichung im Internet
- § 29Planfeststellungsbehörde
- § 29aVorzeitige Besitzeinweisung
- § 30Enteignung
- § 30aEntschädigungsverfahren
- § 31Benutzung öffentlicher Straßen
- § 32Duldungspflichten Dritter
- §§ 33 bis 35(weggefallen)
- § 36Bau- und Unterhaltungspflicht
- § 36aBesondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
- § 37Aufnahme des Betriebs
- § 38[weggefallen]
- § 39Beförderungsentgelte und -bedingungen
- § 40Fahrpläne
- § 41Entsprechend anwendbare Vorschriften
- § 42Begriffsbestimmung Linienverkehr
- § 42aPersonenfernverkehr
- § 42bTechnische Anforderungen
- § 43Sonderformen des Linienverkehrs
- § 44Linienbedarfsverkehr
- § 45Sonstige Vorschriften
- § 45aAusgleichspflicht
- § 46Formen des Gelegenheitsverkehrs
- § 47Verkehr mit Taxen
- § 48Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- § 49Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
- § 50Gebündelter Bedarfsverkehr
- § 51Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
- § 51aBeförderungsentgelte im Verkehr mit Mietwagen und im gebündelten Bedarfsverkehr
- § 52Grenzüberschreitender Verkehr
- § 53Transit-(Durchgangs-)Verkehr
- § 54Aufsicht
- § 54aPrüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
- § 54bRisikoeinstufung
- § 54cVerkehrsunternehmensdatei
- § 55Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
- § 56Gebühren
- § 57Rechtsverordnungen
- § 58Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- § 61Ordnungswidrigkeiten
- § 62Übergangsbestimmungen
- § 63Ausschluss abweichenden Landesrechts
- § 64Andere Gesetze
- § 64aErsetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
- § 64bLandesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
- § 64cBarrierefreiheit
- § 65Ausnahmen für Straßenbahnen
- § 66Berichtspflichten
Verweise
in § 1 PBefG
PBefG Personenbeförderungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
- 1.
- mit Personenkraftwagen, wenn
- a)
- die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
- b)
- das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
- 2.
- mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
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