LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
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Beamtenrecht
(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
- 1.durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
- 2.nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
- 3.nach den Vorschriften über den Aufstieg,
- 4.
- 5.
- 6.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
Quelle: Justizportal NRW
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