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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
  1. 1.
    durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
  2. 2.
    nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
  3. 3.
    nach den Vorschriften über den Aufstieg,
  4. 4.
    nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,
  5. 5.
  6. 6.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
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