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LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

(1) Abweichend von §§ 20 und 21 ist nach Bewährung in einer Dienstzeit gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern
  1. 1.
    die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
  2. 2.
    hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,
  3. 3.
    die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,
  4. 4.
    ein Diplom einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule oder Berufsakademie erworbene Bachelorgrad vorliegt,
  5. 5.
    die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die nach § 16 zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und
  6. 6.
    die Beamtin oder der Beamte nach Erlangung der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate.
(2) Die Beamtin oder der Beamte absolviert die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 und die Erprobungszeit nach Absatz 1 Nummer 6 in der bisherigen Laufbahngruppe.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Amtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verbunden ist.
(4) § 25 Absatz 5 findet Anwendung.
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