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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Rechte und Pflichten, welche durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Rechtsgeschäfte den Provinzialverbänden übertragen sind, werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Rechte und Pflichten der Landschaftsverbände. Soweit Rechte und Pflichten außerhalb des Aufgabenbereichs des § 5 liegen, nehmen die Landschaftsverbände sie längstens bis zum 31. Dezember 1984 wahr.
(2) Bedienstete im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend Aufgaben nach den §§ 5 und 30 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, werden Bedienstete des zuständigen Landschaftsverbandes. Die Landschaftsverbände sind zur Zahlung der Versorgungsbezüge für Bedienstete sowie deren Hinterbliebene verpflichtet, auf die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen des Satzes 1 zutrafen. Anderweitige vertragliche Abmachungen bleiben unberührt. Die Landschaftsverbände sind Dienstherren derjenigen Bediensteten der Provinzialverbände, deren Unterbringung und Versorgung sich nach § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) bestimmt. Bestehen im Einzelfalle Zweifel, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, so entscheidet darüber das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Vermögen und Schulden der Provinzialverbände werden mit In-Kraft-Treten des Gesetzes Vermögen und Schulden der Landschaftsverbände. Vermögensteile, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes für Zwecke des Landes benutzt werden, verbleiben bis zu einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung in der Verwaltung und Nutzung des Landes. Vermögen des Landes, das in Wahrnehmung von Aufgaben der Provinzialverbände gebildet worden ist, und den in den §§ 5 und 30 Abs. 1 Satz 2 angeführten Aufgaben dient, ist den Landschaftsverbänden zu übertragen; Verpflichtungen des Landes, die unter den gleichen Voraussetzungen entstanden sind, sind von den Landschaftsverbänden zu übernehmen.
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