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LVerbO NRW  
Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Kommunales zuständige Ministerium oder im Einvernehmen mit ihm das jeweils zuständige Fachministerium.
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