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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Absatz 4 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, weiter.
(2) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.
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