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Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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