LHO NRW Landeshaushaltsordnung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
1.
- a)die Summe der Ist-Einnahmen,
- b)die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
- a)die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
Quelle: Justizportal NRW
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