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LHO NRW  
Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
1.
  1. a)
    die Summe der Ist-Einnahmen,
  2. b)
    die Summe der Ist-Ausgaben,
  3. c)
    der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
  4. d)
    die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
  5. e)
    das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
  1. a)
    die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
  2. b)
    die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
  3. c)
    der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
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