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LHO NRW  
Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
  1. a)
    das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
  2. b)
    das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
  1. a)
    die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
  2. b)
    die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
  3. c)
    der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
  4. d)
    das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
  5. e)
    das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.
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