LHO NRW Landeshaushaltsordnung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
- 1.bei den Einnahmen:
- a)die Ist-Einnahmen,
- b)die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)die veranschlagten Einnahmen,
- e)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- f)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- g)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
- 2.bei den Ausgaben:
- a)die Ist-Ausgaben,
- b)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)die veranschlagten Ausgaben,
- e)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- f)die Summen der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- g)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
- h)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
Quelle: Justizportal NRW
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