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Kinderbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

 
Größe der Einrichtung Höhe der Verfügungspauschale
Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1 1.000 Euro
Eingruppig (übrige)3.000 Euro
Zweigruppig4.000 Euro
Dreigruppig6.000 Euro
Viergruppig8.000 Euro
Fünfgruppig9.000 Euro
Sechsgruppig10.000 Euro
Sieben- und mehrgruppig11.000 Euro
 
 
Anlage 2 zu § 21
  Wöchentliche Betreuungszeit Zusätzliche U3-Pauschale in Euro
a25 Stunden1.400
b35 Stunden1.800
c45 Stunden2.200
 
 
Anlage 3 zu § 21
Zuschüsse Gruppen- Gruppen- Gruppengemäß § 21 Absatz 2 zu den Kindpauschalen für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 Gruppenform I Gruppenform II Gruppenform III
25 Stunden112,96232,8883,37
35 Stunden151,36312,47111,29
45 Stunden194,11400,75178,36
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 in Höhe von 389,52 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden Wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zuschuss 446,83 Euro.
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