KiBiz NRW Kinderbildungsgesetz NRW
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Bildungsrecht
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,
- 2.die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2018/ 2019 anzupassen,
- 3.das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,
- 4.den Prozentsatz nach § 21 Absatz 10 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2015 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 28 Absatz 2 verändert
- 5.Kriterien für das Gütesiegel "Familienzentrum NRW" und das Verfahren zu seiner Verleihung festzulegen und
- 6.auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.
Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 4. ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
- 1.eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), insbesondere zur sprachlichen Bildung einschließlich der Erfassung und Mitteilung summarischer Ergebnisse zu § 13c Absatz 4 an das Jugendamt,
- 2.eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung),
- 3.eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel (Personalvereinbarung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.
Quelle: Justizportal NRW
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