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Kinderbildungsgesetz NRW

(1) Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde überprüft die dem Belastungsausgleich nach § 21 Absatz 10 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung spätestens zum 31. Dezember 2014.
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