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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 781 Euro, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird. Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt die 3,5fache Pauschale nach Satz 1.
(2) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
  1. 1.
    die Tagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII verfügt,
  2. 2.
    die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
  3. 3.
    die Tagespflegeperson eine Qualifikation im Sinne des § 17 Absatz 1 und 2 nachweisen kann,
  4. 4.
    für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
  5. 5.
    die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und Absatz 2a SGB VIII erfolgt.
Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Absatz 2 Nummer 2 bis 5 voraus.
(3) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.
(4) § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 10 gelten entsprechend.
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