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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.
(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,
  1. 1.
    bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
  2. 2.
    zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
  3. 3.
    zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,
  4. 4.
    sich über die Pflichten nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
  5. 5.
    sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
  6. 6.
    die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
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