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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gilt § 13 entsprechend.
(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht. Diese Qualifikation soll in der Regel spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes begonnen worden sein. Wegen der Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes können die Jugendämter bestimmen, dass auch sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen müssen. In diesen Fällen sollten die Qualifikationsanforderungen im Stundenumfang der Hälfte des Standards des Deutschen Jugendinstituts entsprechen.
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