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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten wöchentlichen Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. Die kommunale Jugendhilfeplanung stellt sicher, dass in ihrem Bezirk alle Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang vorgehalten werden. Die Träger sollen ermöglichen, dass Eltern Betreuungsverträge für ihre Kinder abschließen können, die ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt weiterhin voraus, dass
  1. 1.
    die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,
  2. 2.
    der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
  3. 3.
    die Anzahl der Schließtage dreißig Öffnungstage nicht überschreitet,
  4. 4.
    die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen sind und
  5. 5.
    sich die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz im Übrigen an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 Absatz 1 orientiert und Grundlage für die Personalbemessung ist. Diese Orientierung ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden.
(4) Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.
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