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Kinderbildungsgesetz NRW

(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere
  1. 1.
    Informations- und Beratungsangebote zur Unterstützung der Eltern bei der Förderung ihrer Kinder vorhalten oder leicht zugänglich vermitteln, und Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen
  2. 2.
    Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Absprache mit dem Jugendamt bieten,
  3. 3.
    die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln,
  4. 4.
    Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, auch solche die über § 13c hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen
und als Familienzentrum in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie ein vom Land anerkanntes Gütesiegel "Familienzentrum NRW" haben.
(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein.
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