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Kinderbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Der Träger einer Tageseinrichtung kann die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festsetzen.
(2) Auch wenn in einer Einrichtung Gruppen gebildet werden, die sich aus verschiedenen oder aus Anteilen der Gruppenformen nach der Anlage zu § 19 Absatz 1 zusammensetzen, hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung gefördert werden kann. Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit Behinderungen betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen.
(3) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und plusKITA-Einrichtungen im Sinne des § 16a, aus multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. Dies setzt voraus, dass die Standards an die Besetzung der Personalkraftstunden nach der Anlage zu § 19 eingehalten werden.
(4) Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme zu ermöglichen.
(5) Der Träger hat das pädagogische Angebot so zu gestalten, dass grundsätzlich alle Kinder unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit an besonderen Angeboten zu ausgewählten Anlässen, beispielsweise zur Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und pädagogischem Personal oder in Zusammenhang mit dem Übergang in die Grundschule, Festen und Veranstaltungen teilnehmen können.
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