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Kinderbildungsgesetz NRW

(1) Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag.
(2) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl der jährlichen Schließtage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) soll zwanzig und darf dreißig Öffnungstage nicht überschreiten.
(3) Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten Öffnungs- und Betreuungszeiten, die sich unter besonderer Beachtung des Kindeswohls an den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern orientieren.
(4) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII hinzuweisen und die Sicherstellung einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit soweit möglich zu unterstützen.
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