KiBiz NRW Kinderbildungsgesetz NRW
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Bildungsrecht
(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
- 1.Name und Vorname des Kindes
- 2.Geburtsdatum
- 3.Geschlecht
- 4.Staatsangehörigkeit
- 5.Familiensprache
- 6.Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.
(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.
(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen.
Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- 2.die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch sprechen,
- 3.die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen.
Quelle: Justizportal NRW
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