- § 1Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
- § 2Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
- § 3Verantwortlichkeit
- § 4Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
- § 5Die Folgen der Jugendstraftat
- § 6Nebenfolgen
- § 7Maßregeln der Besserung und Sicherung
- § 8Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
- § 9Arten
- § 10Weisungen
- § 11Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;Folgen der Zuwiderhandlung
- § 12Hilfe zur Erziehung
- § 13Arten und Anwendung
- § 14Verwarnung
- § 15Auflagen
- § 16Jugendarrest
- § 16aJugendarrest neben Jugendstrafe
- § 17Form und Voraussetzungen
- § 18Dauer der Jugendstrafe
- § 19
- § 20[weggefallen]
- § 21Strafaussetzung
- § 22Bewährungszeit
- § 23Weisungen und Auflagen
- § 24Bewährungshilfe
- § 25Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
- § 26Widerruf der Strafaussetzung
- § 26aErlaß der Jugendstrafe
- § 27Voraussetzungen
- § 28Bewährungszeit
- § 29Bewährungshilfe
- § 30Verhängung der Jugendstrafe;Tilgung des Schuldspruchs
- § 31Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
- § 32Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
- § 33Jugendgerichte
- § 33aBesetzung des Jugendschöffengerichts
- § 33bBesetzung der Jugendkammer
- § 34Aufgaben des Jugendrichters
- § 35Jugendschöffen
- § 36Jugendstaatsanwalt
- § 37Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
- § 37aZusammenarbeit in gemeinsamen Gremien
- § 38Jugendgerichtshilfe
- § 39Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
- § 40Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
- § 41Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
- § 42Örtliche Zuständigkeit
- § 43Umfang der Ermittlungen
- § 44Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
- § 45Absehen von der Verfolgung
- § 46Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
- § 46aAnklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe
- § 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter
- § 47aVorrang der Jugendgerichte
- § 48Nichtöffentlichkeit
- § 49[weggefallen]
- § 50Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- § 51Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
- § 51aNeubeginn der Hauptverhandlung
- § 52Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
- § 52aAnrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
- § 53Überweisung an das Familiengericht
- § 54Urteilsgründe
- § 55Anfechtung von Entscheidungen
- § 56Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
- § 57Entscheidung über die Aussetzung
- § 58Weitere Entscheidungen
- § 59Anfechtung
- § 60Bewährungsplan
- § 61Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
- § 61aFrist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
- § 61bWeitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
- § 62Entscheidungen
- § 63Anfechtung
- § 64Bewährungsplan
- § 65Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
- § 66Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
- § 67Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
- § 67aUnterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
- § 68Notwendige Verteidigung
- § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- § 69Beistand
- § 70Mitteilungen an amtliche Stellen
- § 70aUnterrichtung des Jugendlichen
- § 70bBelehrungen
- § 70cVernehmung des Beschuldigten
- § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
- § 72Untersuchungshaft
- § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
- § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
- § 73Unterbringung zur Beobachtung
- § 74Kosten und Auslagen
- § 75[weggefallen]
- § 76Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
- § 77Ablehnung des Antrags
- § 78Verfahren und Entscheidung
- § 79Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
- § 80Privatklage und Nebenklage
- § 81Adhäsionsverfahren
- § 81aVerfahren und Entscheidung
- § 82Vollstreckungsleiter
- § 83Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
- § 84Örtliche Zuständigkeit
- § 85Abgabe und Übergang der Vollstreckung
- § 86Umwandlung des Freizeitarrestes
- § 87Vollstreckung des Jugendarrestes
- § 88Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
- § 89Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
- § 89aUnterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
- § 89bAusnahme vom Jugendstrafvollzug
- § 89cVollstreckung der Untersuchungshaft
- § 90Jugendarrest
- § 91(weggefallen)
- § 92Rechtsbehelfe im Vollzug
- § 93Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen
- § 93aUnterbringung in einer Entziehungsanstalt
- §§ 94 bis 96(weggefallen)
- § 97Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
- § 98Verfahren
- § 99Entscheidung
- § 100Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
- § 101Widerruf
- § 102Zuständigkeit
- § 103Verbindung mehrerer Strafsachen
- § 104Verfahren gegen Jugendliche
- § 105Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
- § 106Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
- § 107Gerichtsverfassung
- § 108Zuständigkeit
- § 109Verfahren
- § 110Vollstreckung und Vollzug
- § 111Beseitigung des Strafmakels
- § 112Entsprechende Anwendung
- § 112aAnwendung des Jugendstrafrechts
- § 112b(weggefallen)
- § 112cVollstreckung
- § 112dAnhörung des Disziplinarvorgesetzten
- § 112eVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 113Bewährungshelfer
- § 114Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
- § 115(weggefallen)
- § 116Zeitlicher Geltungsbereich
- §§ 117 bis 120(weggefallen)
- § 121Übergangsvorschrift
- §§ 122 bis 124(weggefallen)
- § 125Inkrafttreten
Verweise
in § 3 JGG
JGG Jugendgerichtsgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sonderstrafrecht
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Notizen
zu § 3 JGG
Keine Notizen vorhanden.