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Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das Landesjustizprüfungsamt ist dem für die Justiz zuständigen Ministerium angegliedert.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der geschäftsführenden Vertreterin oder dem geschäftsführenden Vertreter und aus weiteren hauptamtlichen sowie nebenamtlichen Mitgliedern. Die für die Justiz zuständige Ministerin beziehungsweise der für die Justiz zuständige Minister und die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister haben das Recht, jederzeit an mündlichen Prüfungen des Landesjustizprüfungsamtes ausschließlich der Beratungen teilzunehmen. Sie können das Recht auch durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde ausüben.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Landesjustizprüfungsamtes. Den hauptamtlichen Mitgliedern können Aufgaben des für die Justiz zuständigen Ministeriums übertragen werden. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Landesjustizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht des für die Justiz zuständigen Ministeriums.
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