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JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter werden durch die Landesregierung ernannt, die weiteren hauptamtlichen und die nebenamtlichen Mitglieder werden nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von dem für die Justiz zuständigen Ministerium berufen.
(2) Ist eine geschäftsführende Vertreterin oder ein geschäftsführender Vertreter nicht bestellt oder ist sie beziehungsweise er verhindert, so nimmt das dem Rang nach höhere, bei gleich hohem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste hauptamtliche Mitglied die Vertretung wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.
(3) Die nebenamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden jeweils für fünf Jahre berufen.
(4) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, Absatz, 4 und 5 sowie § 5 mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
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