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JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt. Justizprüfungsämter bestehen bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln.
(2) Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der Prüfung beteiligen.
(3) Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes. Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Sie wählen insbesondere einheitliche Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Bei Uneinigkeit über die Aufgaben der Prüfungsarbeiten beschließen sie mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Eine Übertragung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes sowie der Aufgabe nach Satz 6 auf die geschäftsführende Vertreterin oder den geschäftsführenden Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist zulässig. Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
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