- Eingangsformel
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Klassifizierung
- § 3Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
- § 4Befähigung und Zulassung von Klassifizierern
- § 5Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände
- § 6Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern
- § 7Zuständigkeit
- § 8Mitteilungspflichten
- § 9Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern
- § 10Auskunftspflichten
- § 11Befugnisse der zuständigen Behörde
- § 12Registerführung, Datenübermittlung
- § 13Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
- § 14(weggefallen)
- § 15Außenverkehr
- § 16Bußgeldvorschriften
- § 17Einziehung
- § 18Übergangsbestimmungen
- § 19Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes
- § 20Änderung von Rechtsvorschriften
- § 21Inkrafttreten
Verweise
in § 21 FlG
FlG Fleischgesetz
Spezialisierungen
Lebensmittelrecht
Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2008 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Lebensmittelrecht
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 21 FlG
Keine Notizen vorhanden.