- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 4Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen
- § 5Informationspflichten
- § 6CE-Kennzeichnung
- § 7Marktüberwachung
- § 8Meldeverfahren
- § 9Veröffentlichung von Informationen
- § 10Beauftragte Stelle
- § 11Zugelassene Stellen
- § 12Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle
- § 13Bußgeldvorschriften
- § 14[Änderungsvorschrift]
- § 15Inkrafttreten
- Anlage(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
Verweise
in § 3 EVPG
EVPG Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchführungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können geregelt werden:
- 1.
- Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen;
- 2.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
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