EUZBLG Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG
Dieses Gesetz gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Quelle: BMJ
Import: