- § 1Urlaubsjahr
- § 2Gewährleistung des Dienstbetriebes
- §§ 3 und 4(weggefallen)
- § 5Urlaubsdauer
- § 5aUrlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
- § 6Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen
- § 7Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
- § 7aUrlaubsansparung zur Kinderbetreuung
- § 8Widerruf und Verlegung
- § 9Erkrankung
- § 10Abgeltung
- § 11(weggefallen)
- § 12Zusatzurlaub
- § 13Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen
- § 14Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen
- § 15Geltungsbereich
- § 16Auslandsverwendung
- § 17(weggefallen)
Verweise
in § 14 EUrlV
EUrlV Erholungsurlaubsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten wird nicht gewährt
- 1.
- Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
- 2.
- Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden schwimmenden Geräten bereithalten,
- 3.
- Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schiffen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Beamtenrecht
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Notizen
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