- § 1Bundeszentralregister
- § 2(weggefallen)
- § 3Inhalt des Registers
- § 4Verurteilungen
- § 5Inhalt der Eintragung
- § 6Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
- § 7Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
- § 8(weggefallen)
- § 9(weggefallen)
- § 10Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
- § 11Schuldunfähigkeit
- § 12Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
- § 13Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
- § 14Gnadenerweise und Amnestien
- § 15Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
- § 16Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 17Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
- § 18Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
- § 19Aufhebung von Entscheidungen
- § 20Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
- § 20aÄnderung von Personendaten
- § 20bIdentifizierungsverfahren
- § 21Automatisiertes Auskunftsverfahren
- § 21aProtokollierungen
- § 22Hinweispflicht der Registerbehörde
- § 23Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
- § 24Entfernung von Eintragungen
- § 25Anordnung der Entfernung
- § 26Zu Unrecht entfernte Eintragungen
- § 27Speicherung
- § 28Behandlung
- § 29Erledigung
- § 30Antrag
- § 30aAntrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
- § 30bEuropäisches Führungszeugnis
- § 30cElektronische Antragstellung
- § 31Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
- § 32Inhalt des Führungszeugnisses
- § 33Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
- § 34Länge der Frist
- § 35Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
- § 36Beginn der Frist
- § 37Ablaufhemmung
- § 38Mehrere Verurteilungen
- § 39Anordnung der Nichtaufnahme
- § 40Nachträgliche Eintragung
- § 41Umfang der Auskunft
- § 42Auskunft an die betroffene Person
- § 42aAuskunft für wissenschaftliche Zwecke
- § 42bAuskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 43Weiterleitung von Auskünften
- § 43aVerfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
- § 44Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
- § 44aVersagung der Auskunft
- § 45Tilgung nach Fristablauf
- § 46Länge der Tilgungsfrist
- § 47Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
- § 48Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
- § 49Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
- § 50Zu Unrecht getilgte Eintragungen
- § 51Verwertungsverbot
- § 52Ausnahmen
- § 53Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
- § 53aGrenzen der internationalen Zusammenarbeit
- § 54Eintragungen in das Register
- § 55Verfahren bei der Eintragung
- § 56Behandlung von Eintragungen
- § 56a(weggefallen)
- § 56bSpeicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 57Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
- § 57aAustausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 57bSpeicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
- § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
- § 58aErsuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
- § 58bAustausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt
- § 58cAblauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN
- § 58dKennzeichnung eines Datensatzes
- § 59Führung des Erziehungsregisters
- § 60Eintragungen in das Erziehungsregister
- § 61Auskunft aus dem Erziehungsregister
- § 62Suchvermerke
- § 63Entfernung von Eintragungen
- § 64Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
- § 64aStrafregister der Deutschen Demokratischen Republik
- § 64bEintragungen und Eintragungsunterlagen
- § 65Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
- § 66Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
- § 67Eintragungen in der Erziehungskartei
- § 68Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
- § 69Übergangsvorschriften
Verweise
in § 1 BZRG
BZRG Bundeszentralregistergesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Quelle: BMJ
Import:
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