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BekanntmVO NRW
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Bekanntmachungsverordnung NRW
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§ 8 Geltung für Kreise
Die Vorschriften der
§§ 2 bis 7 dieser Verordnung
gelten mit Ausnahme des
§ 4 Abs. 3
für die Kreise entsprechend.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024