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BekanntmVO NRW  
Bekanntmachungsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, so ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch einen Aushang an der Bekanntmachungstafel, auf den im Amtsblatt, einer Zeitung oder dem Internet hingewiesen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist vollzogen.
(2) Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6 Absatz 1 verfügbar ist, vollzogen. Sobald ein Dokument nach Satz 1 bekannt gemacht ist, muss es in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System dauerhaft revisionssicher gespeichert werden und der Bekanntmachungszeitpunkt dort dokumentiert werden.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen. Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Ratssitzung abgenommen werden.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch die Hauptsatzung allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind Satzungen öffentlich bekanntgemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4 bestimmten Druckwerke beziehungsweise ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokumentes zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Absatz 3, der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und dem Dokument der Satzung zu verwahren. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genügt als Belegstück der Teil der Tageszeitung, in dem die Satzung wiedergegeben ist, sofern Name, Nummer und Erscheinungsdatum der Zeitung aus ihm hervorgehen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt entsprechend als Belegstück ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokuments mit einem Vermerk über das Datum der Bereitstellung.
(6) Die papiergebundenen Dokumente der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sind zu sammeln und auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit dauerhaft aufzubewahren. Die Gemeinde hat der Öffentlichkeit während der Dienststunden in ihren Räumlichkeiten die kostenlose Einsichtnahme in die papiergebundenen Dokumente nach Satz 1 sowie in die Internetseiten, auf denen die Bekanntmachungen bereitgestellt sind, zu ermöglichen. Auf Verlangen sind Ablichtungen und Ausdrucke zu erteilen. Das gilt auch für geltende Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung erlassen worden sind.
(7) Karten, Pläne oder Zeichnungen, die nach § 3 Absatz 2 ausgelegt worden sind, sind so aufzubewahren, dass sie nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf oder durch nachträgliche Eintragungen geändert werden können.
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