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BekanntmVO NRW  
Bekanntmachungsverordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Der Bürgermeister prüft, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Er holt gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein und sorgt dafür, dass sonstige vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Vorschriften eingehalten werden. Er führt einen erneuten Beschluss des Rates herbei (Beitrittsbeschluss), sofern Maßgaben in aufsichtsbehördlichen Genehmigungen das erforderlich machen.
(2) In die Präambel des zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten papiergebundenen Dokumentes der Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. War ein Beitrittsbeschluss nach Absatz 1 Satz 3 erforderlich, ist auch das Datum dieses Beschlusses anzugeben; das papiergebundene Dokument der Satzung erhält sodann die auf Grund der Maßgaben und des Beitrittsbeschlusses geänderte Fassung. Auch aufsichtsbehördliche Maßgaben, die keines Beitrittsbeschlusses bedürfen, sind, soweit erforderlich, in das papiergebundene Dokument der Satzung zu übernehmen.
(3) Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an.
(4) Die Bekanntmachungsanordnung muss enthalten
  1. 1.
    die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird;
  2. 2.
    die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigungen, falls solche vorgeschrieben sind; ist eine Genehmigung befristet erteilt worden, muss auch die Befristung angegeben werden, sofern sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt; auf die Erteilung einer für die Gültigkeit der Genehmigung erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde ist hinzuweisen;
  3. 3.
  4. 4.
    Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister.
(5) Das papiergebundene Dokument der Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.
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