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(1) Jede Baukammer bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) Der jeweilige Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, haben.
(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der jeweiligen Baukammer sein. Bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen sowie in das Verzeichnis auswärtiger Dienstleister nach § 25 Absatz 5 müssen sie in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sein.
(5) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss der jeweiligen Baukammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Baukammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören oder Bedienstete dieser Baukammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(6) Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse und ihre Vertretung werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer nachgewählter Mitglieder des jeweiligen Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des jeweiligen Eintragungsausschusses.
Quelle: Justizportal NRW
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