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(1) Der Eintragungsausschuss der jeweiligen Baukammer trifft die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Entscheidungen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der vollständige Antrag oder das letzte zur Vollständigkeit des Antrages fehlende Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen Baukammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(2) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Sitzungen des jeweiligen Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des jeweiligen Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören.
(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die jeweilige Baukammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
Quelle: Justizportal NRW
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