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(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der jeweiligen Baukammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und anderen natürlichen Personen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die jeweilige Baukammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften nach § 30 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 18 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
- 2.Geburtsdaten,
- 3.Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes einschließlich der Kontaktdaten zum Zweck der Telekommunikation sowie der Daten für den Zahlungsverkehr,
- 4.Fachrichtung und Tätigkeitsart,
- 5.Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
- 6.Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,
- 7.Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
- 8.von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen benötigte Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis nach § 19,
- 9.von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen benötigte Angaben zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure oder in ein Verzeichnis nach § 26 sowie
- 10.Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in den Nummern 8 und 9 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
Die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Nummer 7 sind, mit Ausnahme der Daten für den Zahlungsverkehr, in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis nach § 19 oder die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure, ein Verzeichnis nach § 26 oder das Mitgliederverzeichnis einzutragen.
(3) Die jeweilige Baukammer ist berechtigt, die Vorlage eines Führungszeugnisses nach den §§ 30 bis 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, zu verlangen und für dessen Erteilung eine schriftliche Aufforderung zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Sich bewerbende Personen und Mitglieder sind verpflichtet, dem jeweiligen Vorstand Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit die Angaben zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben notwendig sind. Sie sind insbesondere verpflichtet, die jeweilige Baukammer über etwaige Mitgliedschaften in anderen berufsständischen Kammern zu unterrichten. § 55 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, über das Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen gilt entsprechend.
(5) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den durch die jeweilige Baukammer geführten Listen und Verzeichnissen sowie auf Mitteilung vorhandener Informationen über die Berufshaftpflichtversicherung von Kammermitgliedern. Die in den genannten Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der jeweiligen Baukammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht. In den Fällen des Satzes 2 ist die oder der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.
(6) Die jeweilige Baukammer ist berechtigt, Auskünfte aus den von ihr geführten Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen auswärtiger Dienstleister, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtigen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes NRW einzuholen. Sie ist verpflichtet, deutsche berufsständische Kammern, in denen die betroffene Person Mitglied ist, über Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu unterrichten. Sie ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(7) Bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), das zuletzt durch Beschluss Nr. 122/2018 (ABl. L 368 vom 5.11.2020, S. 23) geändert worden ist, hat die jeweilige Baukammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die jeweilige Baukammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus. Sie ist insoweit zuständige Behörde.
(8) Mit der Löschung nach § 22 oder § 29 sind zugleich sämtliche bei der jeweiligen Baukammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der jeweiligen Baukammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(9) Bei der jeweiligen Baukammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der jeweiligen Baukammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 8 zu sperren. Verweise nach § 36 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die oder der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 22 oder § 29 sind sämtliche bei der jeweiligen Baukammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die jeweilige Baukammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Quelle: Justizportal NRW
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