17. BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
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Energie- & Umweltrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:
- EB=
- Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
- EM=
- gemessene Massenkonzentration
- OB=
- Bezugssauerstoffgehalt
- OM=
- gemessener Sauerstoffgehalt