17. BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
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Energie- & Umweltrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
Kohlenmonoxid 10 Prozent, - b)
Schwefeldioxid 20 Prozent, - c)
Stickstoffoxid 20 Prozent, - d)
Gesamtstaub 30 Prozent, - e)
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent, - f)
Chlorwasserstoff 40 Prozent, - g)
Fluorwasserstoff 40 Prozent, - h)
Quecksilber 40 Prozent. - i)
Ammoniak 40 Prozent.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.
- 3.
- Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung ermittelten erweiterten Messunsicherheit bestimmt.
- 4.
- Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.