39. BImSchVVerordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Allgemeine Vorschriften

Gemeinsame Vorschriften

§ 36 Zugänglichkeit der NormenAnlage 1 (zu den §§ 13, 14 und 18)DatenqualitätszieleAnlage 2 (zu § 12)Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder BallungsraumsAnlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnlage 4 (zu § 13)Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15)Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der LuftAnlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19)Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und OzonAnlage 7 (zu § 9)Zielwerte und langfristige Ziele für OzonAnlage 8 (zu § 18)Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer StandorteAnlage 9 (zu § 18)Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von OzonwertenAnlage 10 (zu § 18)Messung von OzonvorläuferstoffenAnlage 11 (zu den §§ 21 und 28)Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen GesundheitAnlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34)Erforderlicher Inhalt von LuftreinhalteplänenAnlage 14 (zu § 30)Unterrichtung der ÖffentlichkeitAnlage 15 (zu § 20)Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder BallungsraumsAnlage 16 (zu § 20)Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenAnlage 17 (zu § 20)Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyrenAnlage 18 (zu § 20)Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren