39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
| 350 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
| 125 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
| 500 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
| 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Source: BMJ
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