39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
| 200 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
| 400 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx)
| 30 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Source: BMJ
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