UhVorschG Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG
Unterhaltsvorschussgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.
(2) Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Familienrecht
notes
for § 4 UhVorschG
No notes available.