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Unterhaltsvorschussgesetz
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§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.
Source:
BMJ
Imported:
18.03.2025
o.v. available