StVollstrO NRW
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in § 84 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  
Strafvollstreckungsordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Stoffe und Gegenstände, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung und Verarbeitung von Wein oder anderen in § 83 genannten Erzeugnissen oder Getränken unzulässig ist, sind nach allgemeinen Grundsätzen zu verwerten, wenn eine vorschriftswidrige Verwendung durch die Erwerberin oder den Erwerber nicht zu besorgen ist; andernfalls sind sie zu vernichten. In Zweifelsfällen ist die nach § 27 des Weingesetzes i. V. m. § 2 der WeinÜberwachungsverordnung zuständige Behörde vor der Verwertung oder Vernichtung zu beteiligen.
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