StVollstrO NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 84 StVollstrO NRW

StVollstrO NRW  

Strafvollstreckungsordnung

Stoffe und Gegenstände, deren Verwendung bei der Herstellung, Behandlung und Verarbeitung von Wein oder anderen in § 83 genannten Erzeugnissen oder Getränken unzulässig ist, sind nach allgemeinen Grundsätzen zu verwerten, wenn eine vorschriftswidrige Verwendung durch die Erwerberin oder den Erwerber nicht zu besorgen ist; andernfalls sind sie zu vernichten. In Zweifelsfällen ist die nach § 27 des Weingesetzes i. V. m. § 2 der WeinÜberwachungsverordnung zuständige Behörde vor der Verwertung oder Vernichtung zu beteiligen.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu § 84 StVollstrO NRW
Keine Notizen vorhanden.